Satzung

 

Satzung

§ 1 Vereinszweck

  1. Die Deutsche Gesellschaft für Transfusionsmedizin und Immunhämatologie e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts «Steuerbegünstigte Zwecke» der Abgabenordnung 1977 vom 16.03.1978. Sie dient der Förderung der Transfusionsmedizin und deren Grenzgebieten und damit der Förderung der Wissenschaft, Forschung und des öffentlichen Gesundheitswesens.
  2. Der Sitz des Vereins ist Offenbach (Main).

 

§ 2 Aufgaben

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die

  1. Förderung von Aktivitäten, die dem Fortschritt in der Transfusionsmedizin und deren Grenzgebieten dienlich sind. Die Aufgabe der Gesellschaft ist insbesondere, Forschung, Fortbildung, Lehre und Versorgung in den Gebieten zu fördern, die Mitglieder in der beruflichen und fachlichen Entwicklung zu vertreten, die Öffentlichkeit über die wissenschaftliche Entwicklung in den Gebieten zu informieren und die Beziehungen zu den nationalen und internationalen Fachgesellschaften zu pflegen.
  2. Abhaltung wissenschaftlicher Veranstaltungen (z. B. Kongresse, Symposien und Arbeitstagungen).
  3. Fachliche und wissenschaftliche Beratung von medizinischen Gesellschaften, Behörden, Organisationen, Institutionen in der Transfusionsmedizin und deren Grenzgebieten.
  4. Beratung und Mitwirkung bei der Erstellung einschlägiger Richtlinien und bei der Normung im Fachgebiet.
  5. Zusammenarbeit mit und korporative Mitgliedschaft in einschlägigen Gesellschaften.
  6. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

 

§ 3 Gesellschaftsvermögen

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Eine Person darf nicht durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein kann Mittel für die Stiftung Transfusionsmedizin und Immunhämatologie e. V. zur Verfügung stellen.
  5. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele kann die Gesellschaft andere Gesellschaften gründen oder sich an ihnen beteiligen oder sich Dritten zur Förderung des Vereinszwecks bedienen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus
    1. ordentlichen Mitgliedern
    2. außerordentlichen Mitgliedern
    3. korporativen Mitgliedern
    4. Ehrenmitgliedern
    5. Korrespondierenden Mitgliedern.
  2. Ordentliches Mitglied kann werden, wer Ärztin oder Arzt oder Wissenschaftlerin oder Wissenschaftler ist oder als Gesundheitsfachberuflerin oder Gesundheitsfachberufler der Transfusionsmedizin oder deren Grenzgebieten tätig ist.
  3. Außerordentliche Mitglieder ohne Stimm- und Wahlrecht können sonstige an der Transfusionsmedizin interessierte Personen sein.
  4. Korporative Mitglieder ohne Stimm- und Wahlrecht können an der Transfusionsmedizin interessierte juristische Personen werden.
  5. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder können die in § 5 genannten Personen werden.
  6. Zur Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied in die Gesellschaft ist ein schriftlicher Antrag zu stellen, aus dem der berufliche Werdegang zu ersehen ist. Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand, der seine Entscheidung der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich bekannt gibt. Zur Aufnahme als korporatives Mitglied ist ein schriftlicher Antrag an den geschäftsführenden Vorstand zu stellen, in dem auch das Verhältnis zur Transfusionsmedizin darzustellen ist. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern und korrespondierenden Mitgliedern erfolgt gemäß § 5.
  7. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  8. Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich. Er ist bis zum 30. September per Einschreiben gegenüber der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu erklären. Die Frist wird durch das Datum der Postaufgabe gewahrt.
  9. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf schriftlichen Antrag in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung des Gesamtvorstandes mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erfolgen. Ausschlussgründe sind insbesondere:
  1. grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
  2. schwere Schädigung des Ansehens des Vereins,
  3. unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins,
  4. Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger Mahnung,
  5. die Verwendung der Mitgliedschaft zu Werbezwecken.

 

Dem betroffenen Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Der Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Dem Mitglied steht gegen den Beschluss des Vorstandes, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Einschreibebriefes, das Recht Rekurses an die nächste ordnungsgemäße Mitgliederversammlung zu. Bestätigt diese den Ausschluss, steht dem Mitglied der Rechtsweg offen.

 

§ 5 Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder

Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder müssen Personen sein, die sich

auf dem Gebiet der Transfusionsmedizin besonders ausgezeichnet haben und/oder

sich besondere Verdienste um die Deutsche Gesellschaft für Transfusionsmedizin und

Immunhämatologie erworben haben.

Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitlieder werden auf Vorschlag eines Mitgliedes der Gesellschaft durch den Gesamtvorstand mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden gewählt.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der Gesellschaft. Die Mitgliederversammlung ist zuständig
  1. für die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
  2. für die Entlastung des Vorstandes,
  3. für die Genehmigung der Jahresrechnung,
  4. für die Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,
  5. für die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  6. für die Beschlussfassung über den Rekurs gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
  7. für alle sonstigen Angelegenheiten, die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegt.

In den Angelegenheiten, die den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes betreffen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.  

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre anlässlich des Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Transfusionsmedizin und Immunhämatologie statt. Sie kann auch bei Symposien oder Arbeitstagungen der Gesellschaft durchgeführt werden.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn mehr als der zehnte Teil der ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft die Einberufung schriftlich begründet verlangt.
  3. Zur Mitgliederversammlung ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 28 Tagen einzuladen. Die Frist wird durch das Datum der Postaufgabe gewahrt. Das Schriftformerfordernis wird auch durch elektronische Zustellung erfüllt. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten, Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern gestellt werden. Diese Anträge müssen spätestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten eingegangen sein. Eilanträge, als solche bei der Einreichung gekennzeichnet, müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten eingebracht werden. Die Mitgliederversammlung hat sodann vor Eintreten in die Tagesordnung zu entscheiden, ob solche Eilanträge in der Tagesordnung noch behandelt werden sollen.
  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Die Leitung der Mitgliederversammlung liegt in den Händen der Präsidentin oder des Präsidenten. Ist sie oder er verhindert, so wird die Mitgliederversammlung von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten geleitet. Sind sowohl die Präsidentin / der Präsident als auch die Vizepräsidentin / der Vizepräsident verhindert, so tritt an ihre Stelle die Schriftführerin oder der Schriftführer und danach die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister. Sind auch diese verhindert, übernimmt die Leitung der Versammlung das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
  3.  Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  4. Die Abstimmung geschieht durch Handzeichen. Auf Antrag von mehr als dem 10. Teil der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder hat die Abstimmung geheim zu erfolgen.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch elektronische Wahl oder Briefwahl gewählt.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den ordentlichen, außerordentlichen und korporativen Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands festsetzt und der bis zum 30. Juni zu zahlen ist.
  2. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  3. Mitglieder im Ruhestand können auf Antrag von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit werden. Die Entscheidung darüber fällt der geschäftsführende Vorstand. Nach mehr als zehnjähriger Mitgliedschaft sind Mitglieder im Ruhestand von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages ohne Antrag befreit, wenn das Eintrittsdatum in den Ruhestand der Schriftführerin oder dem Schriftführer bekanntgegeben wird.
  4. Die Art der Verwendung der Mittel im Rahmen der Satzung bestimmt nach Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der geschäftsführende Vorstand. Die laufenden Ausgaben sind von der Schatzmeisterin oder vom Schatzmeister zur Zahlung anzuweisen. Ausgaben, die nicht den laufenden Geschäftsbetrieb der Gesellschaft betreffen, sind von der Schatzmeisterin oder vom Schatzmeister erst zu tätigen, wenn sie von der Präsidentin bzw. oder dem Präsidenten oder der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten bzw., soweit diese verhindert sind, von der Schriftführerin oder vom Schriftführer gegengezeichnet sind.
  5. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger Mahnung können sie gemäß § 4, Ziffer 9, ausgeschlossen werden.

 

§ 8 Vorstand

  1. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der Gesellschaft. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.
  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister. Falls die Präsidentin oder der Präsident keine ärztliche Person ist, muss der Vorstand ärztliche Belange der Gesellschaft durch ein Vorstandsmitglied wahrnehmen lassen, das Ärztin oder Arzt ist.
  3. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern.
  4. Die Abberufung der Vorstandsmitglieder bedarf der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.
  5. Die Wahl der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten erfolgt alle zwei Jahre. Sie oder er wird damit zugleich zur Präsidentin oder zum Präsidenten der übernächsten Periode gewählt.
  6. Zur Wahrung der Kontinuität der Vorstandsarbeit gehört die scheidende Präsidentin oder der scheidende Präsident für zwei weitere Jahre als nicht stimmberechtigte Beisitzerin oder nicht stimmberechtigter Beisitzer dem Vorstand an.
  7. Die Schriftführerin oder der Schriftführer und die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister werden für jeweils vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Schriftführerin oder der Schriftführer und die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister sollen nicht gleichzeitig wechseln, um die Kontinuität der Geschäftsführung der Gesellschaft zu gewährleisten.
  8. Die vier Beisitzerinnen oder Beisitzer werden für jeweils vier Jahre gewählt, und zwar in der Art, dass alle zwei Jahre Beisitzerinnen oder Beisitzer ausscheiden und neu gewählt werden. Müssen mehr als zwei Beisitzerinnen oder Besitzer gewählt werden, so gelten ebenfalls die als gewählt, die auf sich die meisten Stimmen vereinigen konnten. Sofern mehr als zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer gewählt werden, scheidet diejenige oder derjenige bzw. scheiden diejenigen Beisitzerinnen oder Beisitzer bereits bei der nächsten Neuwahl aus, die oder der bzw. die jeweils die geringste Stimmenzahl hat/haben und als dritte oder vierte Beisitzerin oder Beisitzer in den Vorstand gewählt worden sind.
  9. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  10. Die unmittelbare Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes in das gleiche Vorstandsamt ist mit Ausnahme der Schriftführerin oder des Schriftführers und der Schatzmeisterin oder des Schatzmeisters nicht möglich.
  11. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, kann eine gesondert angesetzte Neuwahl erfolgen.
  12. Vor einer elektronischen Wahl oder Briefwahl hat rechtzeitig vorauszugehen:
  1. der Bericht der Präsidentin oder des Präsidenten oder im Verhinderungsfall der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten,
  2. der Bericht der Schatzmeisterin oder des Schatzmeisters oder im Verhinderungsfall seine Vertreterin oder Vertreter,
  3. der Bericht der Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer,
  4. die Entlastung des Vorstands.
  1. Die Amtsübernahme der Vorstandsmitglieder erfolgt jeweils an dem auf die Wahl folgenden 1. Januar.
  2. Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
  1. Er leitet den Verein und führt die laufenden Geschäfte.
  2. Er bereitet die Mitgliederversammlungen vor und erstellt die Tagesordnung.
  3. Er beruft durch seine Präsidentin oder seinen Präsidenten die Mitgliederversammlungen ein.
  4. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  5. Er erledigt die Buchführung und erstellt einen Jahresbericht (Schatzmeisterin oder Schatzmeister).
  6. Er regelt die Personalangelegenheiten einschließlich Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
  7. Er beschließt über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern. Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Gesamtvorstandes einzuholen
  1. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen den Verein verpflichtenden Rechtshandlungen und Verträgen ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Haftung auf das Vereinsvermögen begrenzt ist.
  2. Der Vorstand kann für die allgemeine Geschäftsführung, zur Leitung einer Geschäftsstelle sowie für die Durchführung der laufenden administrativen und Öffentlichkeitsarbeit eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer oder eine Vorstandsreferentin oder einen Vorstandsreferenten einstellen oder bestellen, die oder der für die einschlägigen Rechtsgeschäfte Vertretungsmacht hat. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder die Vorstandsreferentin oder der Vorstandsreferent führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgaben der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und nach Weisung des Vorstandes. Sie oder er kann zur Bewirkung von Zahlungen bis zu einer vom Vorstand festzusetzenden Höhe ermächtigt werden. Sie oder er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und an der Mitgliederversammlung teil. Sie oder er hat dabei Antrags- und Beratungsrecht, jedoch kein Stimmrecht.

 

§ 9 Wahlausschuss und Wahlverfahren

  1. Der Gesamtvorstand wählt spätestens sechs Monate vor der jeweiligen Wahl einen Wahlausschuss. Der Wahlausschuss besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern. Für den Fall ihrer Verhinderung sind gleichzeitig drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen. Die Mitglieder des Wahlausschusses haben kein passives Wahlrecht für ein Vorstandsamt. Bis zu zwei Mitglieder des Wahlausschusses dürfen solche Mitglieder des Vorstandes sein, die mit Ablauf der jeweiligen Amtszeit ausscheiden.
  2. Der Wahlausschuss bestimmt binnen eines Monats nach seiner Wahl seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden (Wahlleiterin oder Wahlleiter) und teilt diese Entscheidung unverzüglich der Schriftführerin oder dem Schriftführer der Gesellschaft mit. Name und Anschrift der Wahlleiterin oder des Wahlleiters sind den Mitgliedern dann unverzüglich im Mitgliederrundschreiben mitzuteilen.
  3. Der Vorstand ist verpflichtet, der oder dem Vorsitzenden des Wahlausschusses für jedes Vorstandsamt einem Wahlvorschlag zu unterbreiten.
  4. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, schriftliche Wahlvorschläge zu machen. Diese Wahlvorschläge müssen begründet und von mindestens sieben wahlberechtigten Mitgliedern eigenhändig unterschrieben sein. Jede oder jeder Wahlberechtigte kann für jedes Vorstandsamt nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Unterzeichnet sie oder er dennoch mehrere Wahlvorschläge zum gleichen Vorstandsamt, so ist ihre oder seine Unterschrift auf allen von ihr oder ihm unterzeichneten Wahlvorschlägen ungültig. Die begründeten Wahlvorschläge sind bis spätestens 21 Tage vor der Wahl zur Vorstandswahl bei der oder dem Vorsitzenden des Wahlausschusses per Einschreiben einzureichen. Zur Fristwahrung genügt das Datum des Poststempels.
  5. Der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter muss eine schriftliche Erklärung der Kandidatin oder des Kandidaten vorliegen, dass sie oder er im Falle ihrer oder seiner Wahl das Vorstandsamt annimmt.
  6. Falls erwünscht, können kurze schriftliche Begründungen für die Kandidatur von den Vorschlagenden den Wahlunterlagen beigegeben werden.
  7. Die Wahl kann als elektronische Wahl oder als Briefwahl durchgeführt werden. Im Falle einer elektronischen Wahl wird den Mitgliedern, welche keine elektronische Wahl durchführen können, die Möglichkeit gegeben, Briefwahlunterlagen anzufordern.
  8. Die Information über die Wahl an die wahlberechtigten Mitglieder umfasst -die Einladung zur Wahl unter Angabe des Zeitraums der Stimmabgabe, die Liste der zu wählenden Vorstandsämter und die Wahlvorschläge für jedes zur Wahl stehende Vorstandsamt, im Falle eine elektronische Wahl die Beschreibung des Wahlverfahrens mit Verweis auf die zur Authentifizierung erforderlichen Informationen, im Falle einer elektronischen Wahl Information über den Antrag zur Briefwahl. Der Versand dieser Unterlagen kann elektronisch oder per Post erfolgen.

 

§ 10 Vertretungsbefugnis

  1. Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, die Schriftführerin oder der Schriftführer sowie die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister vertreten jeweils mit Einzelvertretungsrecht im Sinne des § 26 BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Im Innenverhältnis vertritt je nach Geschäftsverteilung die Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident entweder zusammen mit der Schriftführerin oder dem Schriftführer oder zusammen mit der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister den Vorstand.
  3. Sollte ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied aus irgendwelchen Gründen voraussichtlich länger als drei Monate an der Wahrnehmung der Geschäfte verhindert sein, so vertritt es bei Angelegenheiten im Innenverhältnis eine Beisitzerin oder ein Beisitzer.
  4. Die notwendigen Eintragungen beim Registergericht müssen von der amtierenden Schriftführerin oder vom amtierenden Schriftführer bis zum 31. Dezember nach der Neuwahl des Vorstandes veranlasst werden.

 

§ 11 Wissenschaftlicher Beirat

  1. Mitglieder anderer Fachgesellschaften können dem wissenschaftlichen Beirat der Deutschen Gesellschaft für Transfusionsmedizin und Immunhämatologie e. V. als Delegierte angehören. Dies gilt auch für den NA Med. im Deutschen Institut für Normung e. V. Die betreffenden Gesellschaften bzw. Organisationen benennen dann ein Mitglied für zwei Jahre. Die Aufnahme dieses Mitgliedes in den wissenschaftlichen Beirat erfolgt nur, wenn die Deutsche Gesellschaft für Transfusionsmedizin und Immunhämatologie ihrerseits in einem entsprechenden Gremium der anderen Fachgesellschaft bzw. Organisation gleichwertig vertreten ist. Über Ausnahmen entscheidet der Gesamtvorstand.
  2. Der Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Transfusionsmedizin und Immunhämatologie benennt oder entsendet Mitglieder der Gesellschaft als Delegierte in andere Fachgesellschaften. Die Delegierten haben die Aufgabe, den wissenschaftlichen Kontakt mit diesen Gesellschaften herzustellen und zu pflegen. Über ihre Tätigkeit berichten sie dem Vorstand regelmäßig.

 

§ 12 Sektionen und Arbeitskommissionen

  1. Die Deutsche Gesellschaft für Transfusionsmedizin und Immunhämatologie bildet zur Intensivierung der Arbeit auf den Gebieten der Transfusionsmedizin und Immunhämatologie Sektionen. Jede Sektion wird von einer Obfrau oder einem Obmann geleitet.
  2. Die Obleute der Sektionen sind nach pflichtgemäßem Ermessen zu Vorstandssitzungen einzuladen, um den Kontakt mit dem Vorstand zu wahren und über die Arbeit in den Sektionen zu berichten.
  3. Die Sektionen sind gehalten, dem Vorstand rechtzeitig, das heißt mindestens 12 Monate vor einem Kongress, Vorschläge über aktuelle Kongressthemen aus ihrem Arbeitsgebiet zu übermitteln. Der Gesamtvorstand entscheidet über die Möglichkeit der Berücksichtigung beim Kongress.
  4. Zur Bearbeitung bestimmter zeitlich begrenzter Aufgaben kann der geschäftsführende Vorstand Arbeitskommissionen bilden. Die Obfrauen oder Obmänner dieser Kommissionen können zwecks Berichterstattung zu Vorstandssitzungen eingeladen werden.

 

§ 13 Kassenführung

  1. Die Kassenführung der Gesellschaft erfolgt durch die Schatzmeisterin oder den Schatzmeister. Die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister hat bei den ordentlichen Mitgliederversammlungen über die Einnahmen und Ausgaben und den Stand des Vermögens mündlich oder schriftlich Rechenschaft zu geben. Die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister muss dabei den Nachweis über die Verwendung der Mittel der Gesellschaft im Sinne des § 7 Abs. 4 erbringen. Ein Wechsel des Finanzamtes darf nur mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes erfolgen, es sei denn, dass seitens der Finanzverwaltung entsprechende Anordnungen ergehen.
  2. Die Abrechnung der Schatzmeisterin oder des Schatzmeisters für ein vollendetes Geschäftsjahr ist im darauffolgenden Jahr rechtzeitig vor der nächsten Mitgliederversammlung durch zwei vom geschäftsführenden Vorstand zu benennenden ordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft zu prüfen. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Die Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer berichten im Verlaufe der nächsten Mitgliederversammlung über das Prüfergebnis.
  3. Die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister ist zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, Aufnahme von Krediten, zum Grunderwerb und zum Erwerb von Wertpapieren und Geschäftsbriefen sowie zu sonstigen langfristigen Geldanlagen nur mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes befugt. Die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister sowie die Präsidentin oder der Präsident gemeinsam mit der Schriftführerin oder dem Schriftführer sind kontoberechtigt.
  4. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

 

§ 14 Protokollführung

  1. Über Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes sowie über jede Mitgliederversammlung sind Ergebnisberichte in Verantwortung der Schriftführerin oder des Schriftführers, im Verhinderungsfall von ihrer oder seiner stellvertretenden Person, anzufertigen. Sämtliche Ergebnisberichte sind von der Schriftführerin oder vom Schriftführer, im Verhinderungsfall von ihrer oder seiner stellvertretenden Person, zu unterzeichnen. Die Berichte sind von der Schriftführerin oder vom Schriftführer in doppelter Ausfertigung zu sammeln. Berichte der Vorstandssitzungen werden den Vorstandsmitgliedern und in einschlägigen Auszügen eingeladenen weiteren Sitzungsteilnehmerinnen oder Sitzungsteilnehmern spätestens zehn Wochen nach der Sitzung zugeschickt. Berichte der Mitgliederversammlung erhalten die Mitglieder baldmöglichst nach der Versammlung zugeschickt.
  2. Beschlüsse, die zur Wahrung im Vereinsregister beim Registergericht einzureichen sind, sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten, im Verhinderungsfall von ihrer oder seiner stellvertretenden Person, und von der Schriftführerin oder vom Schriftführer, im Verhinderungsfall von ihrer oder seiner stellvertretenden Person, zu unterzeichnen.
  3. Die jährliche Abrechnung der Gesellschaft muss am 30. Juni des folgenden Jahres abgeschlossen sein.

 

§ 15 Auszeichnungen

  1. Die Deutsche Gesellschaft für Transfusionsmedizin und Immunhämatologie kann Preise und Auszeichnungen vergeben, deren Verleihung nach Statuten geregelt ist.

 

§ 16 Ausstellungsbeirat

  1. Der Ausstellungsbeirat berät und unterstützt den Vorstand der Gesellschaft bei der Durchführung von Fachausstellungen anlässlich ihrer wissenschaftlichen Tagungen.
  2. Der Ausstellungsbeirat setzt sich aus Repräsentantinnen oder Repräsentanten von Firmen, die an mindestens drei aufeinanderfolgenden Kongressen der Gesellschaft ausgestellt haben, zusammen. Jede dieser Firmen kann eine Delegierte oder einen Delegierten in den Ausstellungsbeirat entsenden.
  3. Der Ausstellungsbeirat wählt für Amtsperioden, die zeitlich mit den Amtsperioden der Präsidentin oder des Präsidenten der Gesellschaft übereinstimmen, aus seinen Mitgliedern einen Vorstand, der aus je einer oder einem Delegierten von drei verschiedenen Firmen besteht. Bei jeder Neuwahl sollte mindestens ein Vorstandsmitglied ausscheiden und durch eine Repräsentantin oder einen Repräsentanten möglichst einer anderen Firma ersetzt werden.
  4. Die drei Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte die Sprecherin oder den Sprecher des Ausstellungsbeirates. Die Vorstandsmitglieder und die Sprecherin oder der Sprecher des Ausstellungsbeirates sind der Schriftführerin oder dem Schriftführer der Gesellschaft möglichst umgehend nach der jeweiligen Wahl bekanntzugeben.

 

§ 17 Satzungsänderungen

  1. Der Gesamtvorstand ist berechtigt, der Mitgliederversammlung Satzungsänderungen vorzuschlagen. Anträge auf Änderung der Satzung können auch, von mindestens 50 ordentlichen Mitgliedern unterstützt, der Präsidentin oder dem Präsidenten durch eingeschriebenen Brief spätestens zwölf Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Die Frist wird durch das Datum der Postaufgabe gewahrt.
  2. Der Text der Satzungsänderungen muss den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung nach § 6 Abs. 4 spätestens 28 Tage vor der vorgesehenen Mitgliederversammlung zugeschickt werden. Die Frist wird durch das Datum der Postaufgabe gewahrt.
  3. Satzungsänderungen müssen von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung der Gesellschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung, die über die Auflösung der Gesellschaft beschließen soll, muss mindestens zwölf Wochen vor diesem Termin mittels eingeschriebenen Briefs erfolgen. Die Frist wird durch das Datum der Postaufgabe gewahrt.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen oder Liquidatoren. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Gesellschaft des Vereins aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder ihre Rechtsfähigkeit verliert.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Zusammenhang mit der Transfusionsmedizin.

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Stand: 08.11.2023